Kosten

Die grundsätzlichen Gebühren des Anwalts

Erstberatung

Für eine anwaltliche Erstberatung fallen geringe Kosten an. In unserer Kanzlei bewegen sich die Kosten der Erstberatung in der Regel zwischen 100,00 Euro und 150,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Der Höchstbetrag liegt bei 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Für Anfragen mit geringem Aufwand kann auch im Vorfeld eine geringere Vergütung vereinbart werden. Findet im Anschluss an die Erstberatung in derselben Angelegenheit eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung statt, so werden die Kosten für die Beratung angerechnet.

Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Vergütung unserer Leistungen erfolgt nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Maßgeblich hierfür ist grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben besteht die Möglichkeit auch ein Honorar zu vereinbaren, was je nach Lage des Falls zu einer wirtschaftlich günstigeren Lösung führen kann.

Vor der Übernahme des Mandats können Sie mit uns die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten ausführlich erörtern. Wir besprechen gern mit Ihnen die Gebühren anwaltlicher Beratung und Vertretung. Schon im ersten Gespäch können wir gemeinsam die Gerichts- und Anwaltskosten für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung sowie Ihr Prozessrisiko abwägen.

Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Wir stellen als Service für Sie die Deckungsanfrage und regeln auftauchende Fragen direkt mit der Versicherung. Da unsere Kanzlei mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeitet, klären wir Deckungsanfragen und Kostenübernahmefragen zügig und einfach. Daher sollten Sie uns gleich bei Beauftragung von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung unterrichten.

Je nach Umfang Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrags werden von Ihrer Versicherung der größte Teil der möglicherweise anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten abgedeckt. Wir möchten Sie allerdings darauf hinweisen, dass für gewisse Angelegenheiten von der Rechtsschutzversicherung lediglich die Kosten einer ersten Beratung übernommen werden.

Es steht Ihnen im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages frei, welchen Anwalt Sie beauftragen. Es besteht für Sie keine Verpflichtung etwaige von Ihrer Versicherung vorgeschlagene Anwälte auszuwählen.

Kostenübernahme durch den Gegner

In einer Vielzahl von Fällen ist die Gegenseite verpflichtet, die Kosten Ihrer Vertretung zu erstatten. Befindet sich ein Schuldner mit der Zahlung einer Forderung beziehungsweise Rechnung im Verzug, trägt er die Kosten des von Ihnen beauftragen Anwalts. In verkehrsunfallsangelegenheiten stellen die Anwaltskosten eine Schadensposition dar. Die Kosten sind von der gegnerischen Versicherung im Falle, dass Sie kein Verschulden trifft zu erstatten, bei einem Teilverschulden entsprechend dem Verschuldensanteil.